§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 11.04.2012 – I R 63/11(Erörterung im Einspruchsverfahren: Fehlendes Rechtsschutzinteresse einer Verpflichtungsklage - Ablehnung eines Antrags auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands gemäß § 364a AO als Verwaltungsakt - unzulässige Erweiterung des Klagebegehrens)Zitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 – 12 K 12033/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 23.01.2025 – 3 K 663/24Zitiert von 1
- FG Hessen, 19.09.2024 – 10 K 1231/22
- FG Hamburg, 11.02.2025 – 6 K 155/23Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 2242/21 Z
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 6/24Betriebskostenabrechnung: Nachweis objektiv überhöhter Preise als Voraussetzung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
- BFH, 12.11.2024 – IX R 20/22Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVOZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-1 (1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-2 (2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-3 (3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-4 (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.